Traumhaus AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Wiesbaden – Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 01.04.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Traumhaus AG (im Folgenden Traumhaus) eröffnet und Philip Konen von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Frankfurt als Insolvenzverwalter bestellt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzverfahren der Traumhaus

Die Traumhaus hat beim Amtsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Mit Beschluss vom 01.12.2023 hatte das Amtsgericht Wiesbaden – Insolvenzgericht - die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Am 05.02.2024 hat sich der Vorstand der Traumhaus entschieden den Antrag auf Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zurückzunehmen. Das bedeutet, dass das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Traumhaus seit dem 07.02.2024 im vorläufigen Regelverfahren fortgesetzt wurde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden – Insolvenzgericht - vom 01.04.2024 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und  Philip Konen von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH zum Insolvenzverwalter bestellt.

Forderungsanmeldungen sind ausschließlich beim Insolvenzverwalter einzureichen.

Details können Sie auch dem Eröffnungsbeschluss entnehmen.

Das Insolvenzgericht fordert die Insolvenzgläubiger auf, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.05.2024 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass Sie auch nach dem 02.05.2024 noch Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Da das Gericht bei Forde­rungsanmeldungen, welche nach der gerichtlich bestimmten Frist erfolgen, ggf. einen weiteren Prüfungstermin veranlassen muss, kann es allerdings sein, dass Gläubiger, welche außerhalb der gerichtlich bestimmten Frist Forderungen anmelden, durch das Gericht mit einer Gebühr von 20,00 € belastet werden.

Zum Nachweis der Forderung sind geeignete Belege (Vertrag, Rechnung, Lieferschein, Mahnung, Titel etc.) zusammen mit der Forderungsanmeldung einzureichen.

Dies kann verschiedene Gründe haben:

 

  1. Sie haben eine nachrangige Forderung im Sinne des § 39 InsO

Zunächst werden nur die Gläubiger im Rang des § 38 InsO aufgefordert ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nachrangige Gläubiger (z.B. Darlehensgeber von Nachrangdarlehen) können ihre Forderung erst nach einer gesonderten Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anmelden.

 

  1. Sie sind der Buchhaltung der Schuldnerin nicht als Gläubiger erfasst

In diesem Fall wurden Sie vom Insolvenzverwalter nicht angeschrieben, weil dieser keine Kenntnis von Ihrer Forderung hatte. Wenn Sie glauben, eine (nicht nachrangige) Forderung zu haben, sollten Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

Das ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen; Insolvenzverfahren können mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Abschlagszahlungen sind in diesem Zeitraum grundsätzlich möglich. Wir halten Sie informiert.